Grundrecht Medienpartizipation

 
Grundrechte haben eine Entwicklungsgeschichte. Sie sind abhängig von äußeren Umständen und dem Grad an Demokratisierung in einer Gesellschaft. Was das Grundrecht der Kommunikations- und Meinungsfreiheit betrifft, so muss der Fortschritt der technischen Infrastruktur berücksichtigt werden, hier würde also das Sein bestimmend auf das Bewusstsein wirken, der Überbau dem Unterbau entspringen. Die Dynamik im Bereich der neuen Kommunikations- und Informationstechnologien schuf veränderte Zugangs- und Verbreitungsmöglichkeiten für Fernsehen und Radio, wurde aber in Österreich von der Legislatur noch nicht ausreichend gewürdigt. Diesbezüglich stehen wir also erst am Beginn eines Weges. Im Zentrum der Fragestellung steht die Ablösung eines Verständnisses von Rundfunkfreiheit als institutionelles Recht durch die Einführung von Medienpartizipation im Offenen Kanal, die individualrechtlichen Charakter besitzt.

Immerhin befindet Walter Berka 1999 in seinem Standardwerk „Die Grundrechte: Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich“:


„Während die Pressefreiheit ein klassisches Individualrecht ist, treten beim Rundfunk auf Grund der historischen Entwicklung dieses Massenmediums stärker die Besonderheiten einer institutionellen öffentlichen Rundfunkfreiheit hervor“ (Berka 1999, 322).


Der geschichtliche Ursprung des Unterschieds wird hier von Berka betont. Dieser löste sich durch das Aufkommen der neuen Technologien seit Ende der siebziger Jahre allerdings zunehmend auf und die Gesetzgeber werden diese Entwicklung  berücksichtigen müssen.

Wolfgang Kraßnitzer widmet sich 2001 in seinem lesenswerten Aufsatz „Öffentliche Aufgabe als Grundlage der Medienprivilegien?“ ausführlich der zentralen Bedeutung entwickelter Kommunikationsstrukturen für eine funktionierende Demokratie, da nur so die Bürger in den politischen Prozeß integriert werden können: „Demokratie braucht öffentliche Kommunikation. Diese kann in unserer komplexen, globalisierten und institutionalisierten Welt nahezu ausschließlich über die Medien erfolgen“ (Kraßnitzer, 168f). Er positioniert den Rundfunk im Rahmen eines demokratischen Grundrechtsverständnisses, sieht in Zusammenhang mit Art. 10 EMRK gleichermaßen individuelle und institutionelle Komponenten der Freiheit zum Ausdruck gebracht und prognostiziert eine mögliche Reaktion durch den Verfassungsgesetzgeber (Kraßnitzer, 195). Vorerst aber sieht er die Situation so:

„Schließlich soll das Gebot zur Berücksichtigung der Meinungsvielfalt sicherstellen, daß die Meinungen gesellschaftlich wichtiger Gruppen aber auch Randgruppen, dem Ideal einer offenen, pluralistischen und demokratischen Gesellschaft entsprechend, Zugang zu diesem Medium finden, zumal eine der Presse vergleichbare Wettbewerbsstruktur auf Grund der gegebenen technischen Beschränkungen aber auch wegen des bedeutenden pekuniären Aufwandes der Veranstaltung von Rundfunk (noch) nicht möglich scheint“ (Kraßnitzer, 185).

Bedauerlicherweise nahm Kraßnitzer in seinem Aufsatz noch keinen ausdrücklichen Bezug auf die internationale Entwicklung der Offenen Kanäle als Bestandteil eines triadischen Rundfunksystems. Seine Argumentation aber macht Kraßnitzer zu einem Vorläufer für die gesetzliche Grundlegung Offener Kanäle in Österreich.


Denn schon 1987 stellte die Wissenschaftliche Begleitforschung (Ulrich Pätzold et. al.) zum Offenen Kanal Dortmund fest, dass der Offene Kanal in ein Spannungsverhältnis zum herkömmlichen Rundfunkbegriff gerät. Man sah einen großen Unterschied zu jener Situation, die aufgrund der Einführung des Fernsehens in den fünfziger Jahren eine Neudefinition nötig machte: Damals integrierten Juristen und Politiker das Neue am Rundfunk, die Bilderübertragung, in die im übrigen unveränderten Strukturen des Rundfunks. In den achtziger Jahren wurden durch den Fortschritt der neuen Technologien allerdings gerade diese Strukturelemente in Frage gestellt. Die Produktion von Fernsehbeiträgen wird zu einer Kulturtechnik breiter Bevölkerungskreise, die Übertragungskapazitäten von Programmen wurden wesentlich erweitert durch Kabel- und Satellitentechniken, was derzeit noch durch die Entwicklung zur  Digitalisierung verstärkt wird. Man kam zur Schlussfolgerung:

„Der Inhalt des Rundfunkbegriffs hat sich also geändert. Deshalb müssen Juristen die elementaren Bestandteile des Rundfunkbegriffs neu bewerten. Ein Grenzfall dieser Veränderungen ist der Offene Kanal. Er wirft die Interpretationsfrage des Art. 5 GG auf, wie weit die Rundfunkfreiheit institutionellen Charakter hat und wie weit sie unter bestimmten Bedingungen auch individualrechtlich zu verstehen ist“ (Der Offene Kanal im Kabelpilotprojekt Dortmund 1987, 13).

Der herkömmliche Rundfunkbegriff setzt eine feste Rollenteilung zwischen aktivem Sender und passiv-rezeptivem Empfänger voraus. Im Offenen Kanal wird dieses Verhältnis massiv verändert, weshalb berechtigterweise die Überlegung angestellt werden muss, ob er eine Zwischenstellung zwischen Massen- und Individualkommunikation einnimmt und eine eigene medienrechtliche Definition erforderlich wird, die eventuell zu einer Erweiterung des Rundfunkbegriffs führt.

Der Offene Kanal als Einlösung individualrechtlicher Ansprüche auf freie Meinungsäußerung, Partizipation und Meinungsvielfalt basiert in Deutschland auf Art. 5 GG. Inwieweit dieses Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung eine Verpflichtung zur Einrichtung Offener Kanäle beinhaltet, untersuchte 1985 der Medienrechtsexperte Reinhart Ricker. In seiner Interpretation griff er auf das Pluralismusgebot und dessen zwei Pfeiler, Demokratieprinzip und Sozialstaatsprinzip, zurück. Das Demokratieprinzip verlangt den Widerstreit unterschiedlicher Auffassungen, die sich vor allem aus Rede und Gegenrede bilden. Daraus erwächst die Pflicht zu einer pluralistischen Gestaltung des Rundfunks, wobei diese nicht ausschließlich dem Gesetz des Marktes überlassen werden darf. Vielmehr obliegt dem Staat die Schaffung freier und gleichermaßen zumutbarer Zugangschancen, was auch durch das Sozialstaatsprinzip bestätigt wird. Dieses verlangt, dass auch allen Personen, die nicht über ausreichende Finanzmittel verfügen, im Rahmen des wirtschaftlich und technisch Möglichen eine Chance zur Verbreitung ihrer Meinungen gegeben wird. Verkabelung und Videotechnik gestatten die Realisierung dieser Chance. Ricker befand: „Der Gesetzgeber ist also im Rahmen zulässigen Ermessensgebrauchs gehalten, die Partizipationschancen sachgerecht zu optimieren“ (Ricker, 120).

Auch Walter Berka merkte an, dass die Frage gestellt werden muß, „ob der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Medienfreiheit vielleicht verpflichtet ist  ...  zur Erhaltung der Medienvielfalt auch aktiv tätig zu werden. Dabei ist davon auszugehen, dass das Grundrecht der Kommunikationsfreiheit Freiheit nicht als einen Selbstzweck garantiert, sondern dass die miteinander verbundenen Freiheiten auf und zur Information gewährleistet sind, damit in der Gesellschaft jene freiheitliche Kommunikationsordnung entsteht, welche die Verfassung anvisiert und leitbildhaft verbürgt. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Ordnung ist die Pluralität der Meinungen und Informationen, die jedem gesellschaftlichen Anliegen die Chance gibt zu Wort zu kommen“ (Berka 1999, 323).

Der Fortschritt der neuen Kommunikationstechnologien erlaubt der breiten Bevölkerung, Meinungen auch über das Medium Offener Kanal zu äußern. Dies ist vom Gesetzgeber in Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Kommunikationsfreiheit zu berücksichtigen. In der österreichischen Rechtsgeschichte stammt dieses von Art. 13 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger 1867: „Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern“.

1958 erfolgte der Beitritt Österreichs zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), was laut Berka als wichtiger Katalysator für den Wandel der Grundrechtsjudikatur in Österreich wirkte, denn die Grundrechte erlangten dadurch eine ganz neue und gesteigerte Bedeutung (Berka 1999, 35f). Seit 1985 folgte der Verfassungsgerichtshof der Judikatur des EGMR zum schon Jahrzehnte in Österreich im Verfassungsrang stehenden Art 10 EMRK und erkannte an, „dass die Freiheit zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen offensichtlich über die Äußerung von Meinungen im engeren Sinn hinausgehe und sowohl die Freiheit zur Mitteilung als auch zum Empfang sowie sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen umfasse, und dies in allen Ausdrucksmitteln“ (Schumacher, 16f).

Walter Berka merkt zur Bedeutung des Art. 10 EMRK für die österreichische Gesetzgebung an: „Art. 10 EMRK hat den Verfassungsschutz der Meinungsfreiheit ausgebaut und dazu beigetragen, dass dieses Grundrecht heute eine wichtige Stellung im österreichischen Grundrechtssystem zukommt, wobei der Einfluss dieser Gewährleistung in die gesamte einfachgesetzliche Rechtsordnung ausstrahlt“. (Berka 1999, 315f).

Als Konsequenz müssten in diesem Zusammenhang auch die Offenen Kanäle als eine realisierbare Möglichkeit der neuen Kommunikationstechnologien Berücksichtigung finden. Dies betrifft u. a. eine Neudefinition der öffentlichen Aufgaben des Rundfunks, so dass Offene Kanäle einen Anteil an den Rundfunkgebühren zugesprochen erhalten, und die Sendeverantwortung.

 

Sendeverantwortung


Individualrechtlich muss die Sendeverantwortung im Sinne des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung bei den jeweiligen Nutzer (Sendungsgestaltern) des Offenen Kanals  liegen. Wenn bei einer solchen Forderung nach der Sendeverantwortung durch den Nutzer immer wieder beklagt wird, dass dies nicht dem bestehenden österreichischen Mediengesetz entspricht, sollte man nicht nur den oben ausgeführten Bezug zum Grundrecht anführen, sondern auch auf die Sonderbestimmung bei Live-Sendungen verweisen.  

 

§ 6 (2) 3 Mediengesetz sieht vor, dass Betroffene im Falle übler Nachrede keinen Anspruch gegenüber dem Medieninhaber haben, wenn „es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat“.

 

Schon vor der entsprechenden Novellierung des Mediengesetzes 1992 hatte die Praxis der Rechtssprechung diesbezüglich einen Rechtfertigungsgrund anerkannt und somit pragmatische Einsicht bewiesen. Jede andere Entscheidung würde letztlich Live-Sendungen nahezu unmöglich machen, was wiederum dem Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Kommunikationsfreiheit widersprechen würde. Walter Berka erläutert dazu:

„Dieser durch die MedienG-Novelle 1992 eingefügte Ausschlusstatbestand begünstigt Livesendungen im Rundfunk; er ist wohl von der Erwägung getragen, dass eine Haftung des Medieninhabers für Äußerungen in solchen Sendungen, die unter Umständen gar nicht verhindert werden können und die auch nicht mehr redaktionell bearbeitet werden, überzogen wäre und die Ausstrahlung selbst in vielen Fällen von der öffentlichen Aufgabe des Rundfunks gedeckt ist. Bereits vor der MedienG-Novelle 1992 hat die Rspr. dem Rundfunk einen ähnlichen Rechtfertigungsgrund zuerkannt (OLG Wien MR 1988, 47)“. (Berka et. al. 2002, 86).

In einer vergleichbaren Situation befindet sich das Medium Offener Kanal. Eine Sonderbestimmung müsste auch für die Sendungen des Offenen Kanals Anwendung finden – und zwar ebenfalls als Rechtfertigungsgrund der Rechtssprechung noch vor einer notwendigen diesbezüglichen Novellierung des Mediengesetzes. Wenn auch bezüglich Live-Sendungen bisher praktiziert wird: „Liegt zwischen Aufzeichnung und Ausstrahlung eine (wenngleich noch so geringe) Zeitspanne, etwa wenn ein Interview ganz knapp vor der Sendung herein gespielt wird, handelt es sich nicht mehr um ein Live-Programm und entfällt die Berufung auf diesen Ausschlussgrund“ (Berka et. al. 2002, 86). So gibt es doch eine Deckung des eigentlichen Prinzips mit dem Medium Offener Kanal, der seiner öffentlichen Aufgabe eben gerade gerecht wird, indem er die unzensurierte Freiheit der Meinungsäußerung sicherstellt. Demnach ist das Wesen des Mediums Offener Kanal der Live-Charakter, was von Rechtssprechung und Gesetzgebung entsprechend zu berücksichtigen wäre. Der Nutzer übergibt seinen Beitrag, ohne dass dieser durch die Mitarbeiter gesichtet und beurteilt wird. Auch im Medium Offener Kanal findet keine redaktionelle Bearbeitung mehr statt! Wird der Beitrag gesendet, entspricht dies vom Prinzip einem Live-Ereignis.

Einzuhalten ist allerdings die Sorgfaltspflicht durch die Mitarbeiter des Offenen Kanals. Diese wird gewährleistet durch eine Einschulung der Nutzer in Fragen des Medienrechts, die für die Erteilung der Nutzungsberechtigung zu absolvieren wäre. Außerdem muss die Zugangsberechtigung überprüft und ein Reglement zur Übernahme der Sendeverantwortung eingehalten werden. Ein solches Reglement ist auszuarbeiten.

 

Literaturhinweise:

 

Berka, Walter. Die Grundrechte: Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich. Wien, New York: Springer, 1999.

 

Berka, Walter, Thomas Höhne, Alfred J. Noll, und Ulrich Polley. Mediengesetz: Praxiskommentar. Mit den neuesten Entwicklungen im Internetrecht. Wien: ARD Orac, 2002.

 

Kraßnitzer, Wolfgang. „Öffentliche Aufgabe als Grundlage von Medienprivilegien?“. Die Dynamik des Medienrechts. Hg. Thomas Zacharias. Wien: Verlag Österreich, 2001. 167 · 213.

 

Pätzold, Ulrich (et. al.). Der Offene Kanal im Kabelpilotprojekt Dortmund. Düsseldorf: Presse- und Informationsamt der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, 1987.

 

Ricker,Reinhart. Verfassungsrechtliche Aspekte eines Mediengesetzes für Rheinland-Pfalz. Berlin, Offenbach: vde, 1985.

 

Schumacher, Christian. Medienberichterstattung und Schutz der Persönlichkeitsrechte: Abwägung der Grundrechtspositionen im Rechtsvergleich Österreich, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte und USA. Wien: Manz, 2001.


Johannes Schütz

 

© Arbeitskreis Offene Kanäle Österreich, 2002