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Grundrechte haben eine Entwicklungsgeschichte. Sie sind abhängig von
äußeren Umständen und dem Grad an Demokratisierung in einer Gesellschaft.
Was das Grundrecht der Kommunikations- und Meinungsfreiheit betrifft,
so muss der Fortschritt der technischen Infrastruktur berücksichtigt
werden, hier würde also das Sein bestimmend auf das Bewusstsein wirken,
der Überbau dem Unterbau entspringen. Die Dynamik im Bereich der neuen
Kommunikations- und Informationstechnologien schuf veränderte Zugangs-
und Verbreitungsmöglichkeiten für Fernsehen und Radio, wurde aber in
Österreich von der Legislatur noch nicht ausreichend gewürdigt. Diesbezüglich
stehen wir also erst am Beginn eines Weges. Im Zentrum der Fragestellung
steht die Ablösung eines Verständnisses von Rundfunkfreiheit als institutionelles
Recht durch die Einführung von Medienpartizipation im Offenen Kanal,
die individualrechtlichen Charakter besitzt.
Immerhin befindet Walter Berka 1999 in seinem Standardwerk „Die Grundrechte: Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich“:
„Während die Pressefreiheit ein
klassisches Individualrecht ist, treten beim Rundfunk auf Grund der
historischen Entwicklung dieses Massenmediums stärker die Besonderheiten
einer institutionellen öffentlichen Rundfunkfreiheit hervor“ (Berka
1999, 322).
Der geschichtliche Ursprung des Unterschieds wird hier von Berka betont.
Dieser löste sich durch das Aufkommen der neuen Technologien seit Ende
der siebziger Jahre allerdings zunehmend auf und die Gesetzgeber werden
diese Entwicklung berücksichtigen müssen.
Wolfgang Kraßnitzer widmet sich 2001 in seinem lesenswerten Aufsatz
„Öffentliche Aufgabe als Grundlage der Medienprivilegien?“
ausführlich der zentralen Bedeutung entwickelter Kommunikationsstrukturen
für eine funktionierende Demokratie, da nur so die Bürger in den politischen
Prozeß integriert werden können: „Demokratie braucht öffentliche Kommunikation. Diese kann in unserer komplexen,
globalisierten und institutionalisierten Welt nahezu ausschließlich
über die Medien erfolgen“ (Kraßnitzer, 168f). Er positioniert den
Rundfunk im Rahmen eines demokratischen Grundrechtsverständnisses, sieht
in Zusammenhang mit Art. 10 EMRK gleichermaßen individuelle und institutionelle
Komponenten der Freiheit zum Ausdruck gebracht und prognostiziert eine
mögliche Reaktion durch den Verfassungsgesetzgeber (Kraßnitzer, 195).
Vorerst aber sieht er die Situation so:
„Schließlich soll das Gebot zur
Berücksichtigung der Meinungsvielfalt sicherstellen, daß die Meinungen
gesellschaftlich wichtiger Gruppen aber auch Randgruppen, dem Ideal
einer offenen, pluralistischen und demokratischen Gesellschaft entsprechend,
Zugang zu diesem Medium finden, zumal eine der Presse vergleichbare
Wettbewerbsstruktur auf Grund der gegebenen technischen Beschränkungen
aber auch wegen des bedeutenden pekuniären Aufwandes der Veranstaltung
von Rundfunk (noch) nicht möglich scheint“ (Kraßnitzer, 185).
Bedauerlicherweise nahm Kraßnitzer in seinem Aufsatz noch keinen ausdrücklichen
Bezug auf die internationale Entwicklung der Offenen Kanäle als Bestandteil
eines triadischen Rundfunksystems. Seine Argumentation aber macht Kraßnitzer
zu einem Vorläufer für die gesetzliche Grundlegung Offener Kanäle in
Österreich.
Denn schon 1987 stellte die Wissenschaftliche Begleitforschung (Ulrich
Pätzold et. al.) zum Offenen Kanal Dortmund fest, dass der Offene Kanal
in ein Spannungsverhältnis zum herkömmlichen Rundfunkbegriff gerät.
Man sah einen großen Unterschied zu jener Situation, die aufgrund der
Einführung des Fernsehens in den fünfziger Jahren eine Neudefinition
nötig machte: Damals integrierten Juristen und Politiker das Neue am
Rundfunk, die Bilderübertragung, in die im übrigen unveränderten Strukturen
des Rundfunks. In den achtziger Jahren wurden durch den Fortschritt
der neuen Technologien allerdings gerade diese Strukturelemente in Frage
gestellt. Die Produktion von Fernsehbeiträgen wird zu einer Kulturtechnik
breiter Bevölkerungskreise, die Übertragungskapazitäten von Programmen
wurden wesentlich erweitert durch Kabel- und Satellitentechniken, was
derzeit noch durch die Entwicklung zur Digitalisierung verstärkt wird. Man kam zur
Schlussfolgerung:
„Der Inhalt des Rundfunkbegriffs
hat sich also geändert. Deshalb müssen Juristen die elementaren Bestandteile
des Rundfunkbegriffs neu bewerten. Ein Grenzfall dieser Veränderungen
ist der Offene Kanal. Er wirft die Interpretationsfrage des Art. 5 GG
auf, wie weit die Rundfunkfreiheit institutionellen Charakter hat und
wie weit sie unter bestimmten Bedingungen auch individualrechtlich zu
verstehen ist“ (Der Offene Kanal im Kabelpilotprojekt Dortmund 1987,
13).
Der herkömmliche Rundfunkbegriff setzt eine feste Rollenteilung zwischen
aktivem Sender und passiv-rezeptivem Empfänger voraus.
Im Offenen Kanal wird dieses Verhältnis massiv verändert, weshalb berechtigterweise
die Überlegung angestellt werden muss, ob er eine Zwischenstellung zwischen
Massen- und Individualkommunikation einnimmt und eine eigene medienrechtliche
Definition erforderlich wird, die eventuell zu einer Erweiterung des
Rundfunkbegriffs führt.
Der Offene Kanal als Einlösung individualrechtlicher Ansprüche auf freie
Meinungsäußerung, Partizipation und Meinungsvielfalt basiert in Deutschland
auf Art. 5 GG. Inwieweit dieses Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung
eine Verpflichtung zur Einrichtung Offener Kanäle beinhaltet, untersuchte
1985 der Medienrechtsexperte Reinhart Ricker. In seiner Interpretation
griff er auf das Pluralismusgebot und dessen zwei Pfeiler, Demokratieprinzip
und Sozialstaatsprinzip, zurück. Das Demokratieprinzip verlangt den
Widerstreit unterschiedlicher Auffassungen, die sich vor allem aus Rede
und Gegenrede bilden. Daraus erwächst die Pflicht zu einer pluralistischen
Gestaltung des Rundfunks, wobei diese nicht ausschließlich dem Gesetz
des Marktes überlassen werden darf. Vielmehr obliegt dem Staat die Schaffung
freier und gleichermaßen zumutbarer Zugangschancen, was auch durch das
Sozialstaatsprinzip bestätigt wird. Dieses verlangt, dass auch allen
Personen, die nicht über ausreichende Finanzmittel verfügen, im Rahmen
des wirtschaftlich und technisch Möglichen eine Chance zur Verbreitung
ihrer Meinungen gegeben wird. Verkabelung und Videotechnik gestatten
die Realisierung dieser Chance. Ricker befand: „Der Gesetzgeber ist also im Rahmen zulässigen
Ermessensgebrauchs gehalten, die Partizipationschancen sachgerecht zu
optimieren“ (Ricker, 120).
Auch Walter Berka merkte an, dass die Frage gestellt werden muß, „ob der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt
der Medienfreiheit vielleicht verpflichtet ist
... zur Erhaltung der
Medienvielfalt auch aktiv tätig zu werden. Dabei ist davon auszugehen,
dass das Grundrecht der Kommunikationsfreiheit Freiheit nicht als einen
Selbstzweck garantiert, sondern dass die miteinander verbundenen Freiheiten
auf und zur Information gewährleistet sind, damit in der Gesellschaft
jene freiheitliche Kommunikationsordnung entsteht, welche die Verfassung
anvisiert und leitbildhaft verbürgt. Ein wesentlicher Bestandteil dieser
Ordnung ist die Pluralität der Meinungen und Informationen, die jedem
gesellschaftlichen Anliegen die Chance gibt zu Wort zu kommen“ (Berka
1999, 323).
Der Fortschritt der neuen Kommunikationstechnologien erlaubt der breiten
Bevölkerung, Meinungen auch über das Medium Offener Kanal zu äußern.
Dies ist vom Gesetzgeber in Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Kommunikationsfreiheit
zu berücksichtigen. In der österreichischen Rechtsgeschichte stammt
dieses von Art. 13 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte
der Staatsbürger 1867: „Jedermann
hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung
seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern“.
1958 erfolgte der Beitritt Österreichs zur Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), was laut Berka als wichtiger Katalysator
für den Wandel der Grundrechtsjudikatur in Österreich wirkte, denn die
Grundrechte erlangten dadurch eine ganz neue und gesteigerte Bedeutung
(Berka 1999, 35f). Seit 1985 folgte der Verfassungsgerichtshof der Judikatur
des EGMR zum schon Jahrzehnte in Österreich im Verfassungsrang stehenden
Art 10 EMRK und erkannte an, „dass
die Freiheit zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen offensichtlich
über die Äußerung von Meinungen im engeren Sinn hinausgehe und sowohl
die Freiheit zur Mitteilung als auch zum Empfang sowie sowohl reine
Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen umfasse, und dies in
allen Ausdrucksmitteln“ (Schumacher, 16f).
Walter Berka merkt zur Bedeutung des Art. 10 EMRK für die österreichische
Gesetzgebung an: „Art. 10 EMRK
hat den Verfassungsschutz der Meinungsfreiheit ausgebaut und dazu beigetragen,
dass dieses Grundrecht heute eine wichtige Stellung im österreichischen
Grundrechtssystem zukommt, wobei der Einfluss dieser Gewährleistung
in die gesamte einfachgesetzliche Rechtsordnung ausstrahlt“. (Berka
1999, 315f).
Als Konsequenz müssten in diesem Zusammenhang auch die Offenen Kanäle
als eine realisierbare Möglichkeit der neuen Kommunikationstechnologien
Berücksichtigung finden. Dies betrifft u. a. eine Neudefinition der
öffentlichen Aufgaben des Rundfunks, so dass Offene Kanäle einen Anteil
an den Rundfunkgebühren zugesprochen erhalten, und die Sendeverantwortung.
Sendeverantwortung
Individualrechtlich muss die Sendeverantwortung im Sinne des Rechts
auf Freiheit der Meinungsäußerung bei den jeweiligen Nutzer (Sendungsgestaltern)
des Offenen Kanals liegen. Wenn
bei einer solchen Forderung nach der Sendeverantwortung durch den Nutzer
immer wieder beklagt wird, dass dies nicht dem bestehenden österreichischen
Mediengesetz entspricht, sollte man nicht nur den oben ausgeführten
Bezug zum Grundrecht anführen, sondern auch auf die Sonderbestimmung
bei Live-Sendungen verweisen.
§ 6 (2) 3 Mediengesetz sieht vor, dass Betroffene im
Falle übler Nachrede keinen Anspruch gegenüber dem Medieninhaber haben,
wenn „es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung
im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter
des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen
hat“.
Schon vor der entsprechenden Novellierung des Mediengesetzes
1992 hatte die Praxis der Rechtssprechung diesbezüglich einen Rechtfertigungsgrund
anerkannt und somit pragmatische Einsicht bewiesen. Jede andere Entscheidung
würde letztlich Live-Sendungen nahezu unmöglich machen, was wiederum
dem Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Kommunikationsfreiheit
widersprechen würde. Walter Berka erläutert dazu:
„Dieser durch die MedienG-Novelle
1992 eingefügte Ausschlusstatbestand begünstigt Livesendungen im Rundfunk;
er ist wohl von der Erwägung getragen, dass eine Haftung des Medieninhabers
für Äußerungen in solchen Sendungen, die unter Umständen gar nicht verhindert
werden können und die auch nicht mehr redaktionell bearbeitet werden,
überzogen wäre und die Ausstrahlung selbst in vielen Fällen von der
öffentlichen Aufgabe des Rundfunks gedeckt ist. Bereits vor der MedienG-Novelle
1992 hat die Rspr. dem Rundfunk einen ähnlichen Rechtfertigungsgrund
zuerkannt (OLG Wien MR 1988, 47)“. (Berka
et. al. 2002, 86).
In einer vergleichbaren Situation befindet sich das Medium Offener
Kanal. Eine Sonderbestimmung müsste auch für die Sendungen des Offenen
Kanals Anwendung finden – und zwar ebenfalls als Rechtfertigungsgrund
der Rechtssprechung noch vor einer notwendigen diesbezüglichen Novellierung
des Mediengesetzes. Wenn auch bezüglich Live-Sendungen bisher praktiziert
wird: „Liegt zwischen Aufzeichnung und Ausstrahlung
eine (wenngleich noch so geringe) Zeitspanne, etwa wenn ein Interview
ganz knapp vor der Sendung herein gespielt wird, handelt es sich nicht
mehr um ein Live-Programm und entfällt die Berufung auf diesen Ausschlussgrund“
(Berka et. al. 2002, 86). So gibt es doch eine Deckung des eigentlichen
Prinzips mit dem Medium Offener Kanal, der seiner öffentlichen Aufgabe
eben gerade gerecht wird, indem er die unzensurierte Freiheit der Meinungsäußerung
sicherstellt. Demnach ist das Wesen des Mediums Offener Kanal der Live-Charakter,
was von Rechtssprechung und Gesetzgebung entsprechend zu berücksichtigen
wäre. Der Nutzer übergibt seinen Beitrag, ohne dass dieser durch die
Mitarbeiter gesichtet und beurteilt wird. Auch im Medium Offener Kanal
findet keine redaktionelle Bearbeitung mehr statt! Wird der Beitrag
gesendet, entspricht dies vom Prinzip einem Live-Ereignis.
Einzuhalten ist allerdings die Sorgfaltspflicht durch die Mitarbeiter
des Offenen Kanals. Diese wird gewährleistet durch eine Einschulung
der Nutzer in Fragen des Medienrechts, die für die Erteilung der Nutzungsberechtigung
zu absolvieren wäre. Außerdem muss die Zugangsberechtigung überprüft
und ein Reglement zur Übernahme der Sendeverantwortung eingehalten werden.
Ein solches Reglement ist auszuarbeiten.
Literaturhinweise:
Berka, Walter. Die Grundrechte: Grundfreiheiten
und Menschenrechte in Österreich. Wien, New York: Springer, 1999.
Berka, Walter, Thomas Höhne, Alfred J. Noll, und Ulrich
Polley. Mediengesetz: Praxiskommentar. Mit den neuesten Entwicklungen
im Internetrecht. Wien: ARD Orac, 2002.
Kraßnitzer, Wolfgang. „Öffentliche Aufgabe als Grundlage
von Medienprivilegien?“. Die Dynamik des Medienrechts. Hg. Thomas
Zacharias. Wien: Verlag Österreich, 2001. 167 · 213.
Pätzold, Ulrich (et. al.). Der Offene Kanal im Kabelpilotprojekt
Dortmund. Düsseldorf: Presse- und Informationsamt der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen, 1987.
Ricker,Reinhart. Verfassungsrechtliche Aspekte eines
Mediengesetzes für Rheinland-Pfalz. Berlin, Offenbach: vde, 1985.
Schumacher, Christian. Medienberichterstattung und
Schutz der Persönlichkeitsrechte: Abwägung der Grundrechtspositionen
im Rechtsvergleich Österreich, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
und USA. Wien: Manz, 2001.
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