Offene Kanäle in Deutschland:
Landesrundfunkgesetze und Statuten - Vergleichsmaterial und Linkverzeichnis


Einleitend ein paar Anmerkungen zum Entstehungsprozess der gesetzlichen Rahmenbedingungen Offener Kanäle in Deutschland: 1979 wurde die Expertengruppe Offener Kanal gebildet, um Regeln zu entwickeln, die sich vor allem an den Erfahrungen mit den Public Access Channels in den USA orientierten, die dort schon seit Beginn der siebziger Jahre entstanden.  Die Regeln für den Offenen Kanal der Expertengruppe bildeten die Basis für die weitere Ausgestaltung der Offenen Kanäle in Deutschland.

Die praktischen Erfahrungen machten allerdings ein Überdenken der Philosophie des Offenen Kanals notwendig. 1994 trafen sich Funktionsträger der Offenen Kanäle auf Initiative des Referats Medienpädagogik der Evangelischen Medienakademie, deren Arbeit von überkonfessioneller Bedeutung ist, um ein Resümee zu ziehen: Was sind und wozu betreiben wir Offene Kanäle?  Man fand gemeinsam zu 7 Thesen, die den Charakter der Offenen Kanäle bestimmen. Diese Definition ist einer der Leitfäden des Arbeitskreises Offener Kanäle/Bürgerrundfunk (AKOK) der deutschen Landesmedienanstalten. Weitere Positionspapiere finden sich auf http://www.buergerrundfunk.de/, einer Website der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) in Deutschland.

Die Rundfunkgesetzgebung ist in Deutschland föderalistisch ausgerichtet, liegt also in den Obliegenheiten der Länder. Es wurde allerdings 1987, nach jahrelangen Verhandlungen, der Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens vereinbart, der einheitliche Rahmenbedingungen für die Landesmediengesetze schafft. In Artikel 6 findet sich die gesetzliche Grundlage zur Finanzierung der Offenen Kanäle, die über einen Anteil an den Rundfunkgebühren erfolgen kann. Inzwischen liegt die Fassung des 5. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 1. Jänner 2001 vor. In dieser Fassung ist auch die Vermittlung von Medienkompetenz als wesentliches Anliegen und besonders förderungswürdige Aufgabe ausdrücklich festgeschrieben.

Auf Basis des Staatsvertrags zur Neuordnung des Rundfunkwesens wird in den Landesrundfunkgesetzen der Rahmen für die Offenen Kanäle definiert. Dieser dient der Ausarbeitung der Satzung für die Offenen Kanäle eines Bundeslandes (bzw. für einzelne Offene Kanäle). Auf Grundlage der Satzung kann eine Nutzungsordnung erlassen werden.

Wesentliche Fragen sind:

  • Die Trägerschaft des Offenen Kanals
  • Die Aufgaben des Offenen Kanals
  • Die Regelung der Zugangsberechtigung. Dabei muss man unterscheiden zwischen der Sendeberechtigung und dem Zugang zu den Produktionsmitteln. Was den Zugang von Kindern betrifft: Dieser ist dem OK Gera ein besonderes Anliegen
  • Sendeverantwortung (Bei Minderjährigen ist die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten erforderlich)
  • Benutzung der technischen Infrastruktur (Kriterien für das Produzieren im Offenen Kanal: Nutzungsbedingungen)
  • Haftungsfragen (das bezieht sich auf die technische Infrastruktur: inwieweit haftet der Nutzer im Falle von Beschädigung, Verlust der Geräte usw.)
  • Anmeldung von Sendungen: welche Bestimmungen müssen erfüllt werden (z. B. Unterzeichnung einer „Freistellungserklärung": die Sendeverantwortlichen erklären, dass sie den Offenen Kanal von den Ansprüchen Dritter, die durch die Verbreitung des Beitrags entstehen, freihalten)
  • Welche Sendungen sind zulässig? Welche Sendeinhalte sind verboten?
  • Gestaltung des Programmablaufs bzw. Sendezeiten (Kriterien für das Senden von Beiträgen)
  • Beratung durch Kommunikationsassistenten
  • Sanktionen im Falle von Missbrauch bzw. bei Verstößen gegen die Nutzungsordnung (Ausschluß von der Nutzung)
  • Aufzeichnungs- und Archivierungspflichten

Die folgenden Links führen zu einer Auswahl an Landesmediengesetzen, Satzungen und Nutzungsordnungen Offener Kanäle und bieten somit wertvolles Vergleichsmaterial.


Berlin/Brandenburg

Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 29. Februar 1992 in der Fassung des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 13./26. Februar 2001 (in Kraft getreten am 1. August 2001) Der Offene Kanal wird in § 43 behandelt:
http://www.mabb.de/start.cfm?content=Gesetze

Satzung des OK Berlin
http://www.okb.de/satzung.htm


Hamburg

Hamburgisches Mediengesetz in der Neufassung vom 23. April 1996 § 34 regelt den Offenen Kanal
http://www.offener-kanal-hamburg.de/ok_regeln/gesetz.html

Satzung des OK Hamburg
http://www.offener-kanal-hamburg.de/ok_regeln/satzung.html

Nutzungsordnung des OK Hamburg
http://www.offener-kanal-hamburg.de/ok_regeln/ordnung.html


Hessen

Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (vom 25. Januar 1995, zuletzt geändert am 31 10.2001). Die Bestimmungen zum Offenen Kanal werden in § 38 und § 39 geregelt.
http://www.lpr-hessen.de/Gesetze/HPRG.pdf

Satzung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR) über die Nutzung der Offenen Kanäle
http://www.lpr-hessen.de/Ok/Satzung.pdf

Nutzungsordnung für den Offenen Kanal Kassel
http://www.lpr-hessen.de/Ok/nutzung1.htm


Niedersachsen

Niedersächsisches Mediengesetz vom 1. November 2001 Abschnitt 4 (§§ 37 - 42) regelt die Bestimmungen zu den Offenen Kanälen (Bürgerrundfunk)
http://www.nlm.de/doku/NMedienG.doc


Nordrhein-Westfalen

Das neue Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen wurde am 2. Juli 2002 beschlossen und bringt sehr detaillierte Bestimmungen zu den Bürgermedien in Kapitel VIII (§§ 71 - 82) und in Abschnitt IX (§§83 - 86) zu den Zulassungsverfahren bei Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen. Weiters wird die Bedeutung der Medienkompetenzvermittlung in Abschnitt VI (§ 39) ausdrücklich festgeschrieben. Es bringt damit wesentliche Änderungen gegenüber dem Gesetzestext in der Fassung von 1995, der 1998 letztmalig geändert wurde.

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002
http://www.lfm-nrw.de/downloads/lmg-lesefassung.pdf

Das alte Landesrundfunkgesetz Nordrhein-Westfalen (1995 / 1998):
Rundfunkgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. August 1995 (GV. NW. 1995 S. 994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV. NW. 1998 S. 148)
Abschnitt 8 (§§34 - 36) behandelt die Offenen Kanäle.

http://www.lfm-nrw.de/downloads/Lrg-nw.doc

Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Nutzung Offener Kanäle in Kabelanlagen vom 29. November 1991, zuletzt geändert am 21. Februar 1997
http://www.lfm-nrw.de/recht/satzungen/lfr-satzungen/okksatz1.php3

Zur Förderung der Offenen Kanäle in NRW:
Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Förderung Offener Kanäle in Kabelanlagen in der von der Rundfunkkommission am 29.10.1999 verabschiedeten Fassung

http://www.lfm-nrw.de/recht/satzungen/lfr-satzungen/okksatz2.php3

Richtlinien zur Förderung:
Richtlinien gem. § 11 der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Förderung Offener Kanäle in Kabelanlagen in der von der Rundfunkkommission der LfR am 29.10.1999 verabschiedeten Fassung

http://www.lfm-nrw.de/recht/satzungen/lfr-satzungen/okksatz4.php3

Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) hat auch einen Leitfaden "Recht im Bürgerfunk" herausgegeben, den man unter folgendem Link als Download erhält:
http://www.lfm-nrw.de/downloads/rechtbf.doc

Nutzungsordnung des OK Dortmund
http://www.ok-dortmund.de/nutzungsordnung/index.html


Rheinland-Pfalz

Landesrundfunkgesetz Rheinland-Pfalz (Stand: Januar 2001)
http://www.lpr-online.de/lrg2001.htm

Satzung der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter für Offene Kanäle in Rheinland-Pfalz (OK-Satzung) (Stand: Januar 2002)
http://www.lpr-online.de/oksatz.htm

OK Ludwigshafen: Nutzungsordnung
http://www.lpr-online.de/OK-LU/nutz.htm

OK Mainz Vereinssatzung
http://www.ok-mainz.de/verein/index.htm

OK Mainz Nutzungsordnung
http://www.ok-mainz.de/sender/profil/n_ordnung/index.htm

OK Trier Nutzungsordnung
http://www.oktrier.de/index.shtml?infos_nutzungsordnung.shtml


Schleswig-Holstein

Rundfunkgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 7. Dezember 1995, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. März 2003. Die Bestimmungen zum Offenen Kanal werden in Abschnitt 5 (§§ 34 - 38) behandelt.
http://www.ulr.de/ULR_Rechtsgrundlagen/Filebase/lrg03.pdf

Satzung der Unabhängigen Landesanstalt für das Rundfunkwesen (ULR) zur Gestaltung, Durchführung und Finanzierung des Offenen Kanals in Schleswig-Holstein vom 19. November 1992

http://www.ulr.de/ULR_Rechtsgrundlagen/Filebase/ok-satzg.pdf

Satzung OK Kiel
http://www.okkiel.de/ (Rubrik: Satzung)


Thüringen

Die Landesrundfunkgesetze in Thüringen findet man unter:
http://www.tlm.de/html/content/rechtsgrundlage/submenue/submenue_starter.htm

Satzung für Offene Kanäle in Thüringen (zu denen der OK Gera zählt)
http://www.tlm.de/html/content/rechtsgrundlage/satzungen/ok_satzung/
rechtsgrundlagen_ok_satzung.htm


Johannes Schütz

© Arbeitskreis Offene Kanäle Österreich, 2002