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Einleitend ein paar Anmerkungen zum Entstehungsprozess der gesetzlichen
Rahmenbedingungen Offener Kanäle in Deutschland: 1979 wurde die
Expertengruppe Offener Kanal gebildet, um Regeln zu entwickeln,
die sich vor allem an den Erfahrungen mit den Public Access Channels
in den USA orientierten, die dort schon seit Beginn der siebziger Jahre
entstanden. Die Regeln für den Offenen Kanal der
Expertengruppe bildeten die Basis für die weitere Ausgestaltung der
Offenen Kanäle in Deutschland.
Die praktischen Erfahrungen machten allerdings ein Überdenken der Philosophie
des Offenen Kanals notwendig. 1994 trafen sich Funktionsträger der Offenen
Kanäle auf Initiative des Referats Medienpädagogik der Evangelischen
Medienakademie, deren Arbeit von überkonfessioneller Bedeutung ist,
um ein Resümee zu ziehen: Was sind und wozu betreiben wir Offene
Kanäle? Man fand gemeinsam zu 7 Thesen, die den Charakter
der Offenen Kanäle bestimmen. Diese Definition ist einer der Leitfäden
des Arbeitskreises
Offener Kanäle/Bürgerrundfunk (AKOK) der deutschen Landesmedienanstalten.
Weitere Positionspapiere finden sich auf http://www.buergerrundfunk.de/,
einer Website der Arbeitsgemeinschaft der
Landesmedienanstalten (ALM) in Deutschland.
Die Rundfunkgesetzgebung ist in Deutschland föderalistisch ausgerichtet,
liegt also in den Obliegenheiten der Länder. Es wurde allerdings 1987,
nach jahrelangen Verhandlungen, der Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens
vereinbart, der einheitliche Rahmenbedingungen für die Landesmediengesetze
schafft. In Artikel 6 findet sich die gesetzliche Grundlage zur Finanzierung
der Offenen Kanäle, die über einen Anteil an den Rundfunkgebühren erfolgen
kann. Inzwischen liegt die Fassung des 5. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 1. Jänner 2001
vor. In dieser Fassung ist auch die Vermittlung von Medienkompetenz
als wesentliches Anliegen und besonders förderungswürdige Aufgabe ausdrücklich
festgeschrieben.
Auf Basis des Staatsvertrags zur Neuordnung des Rundfunkwesens
wird in den Landesrundfunkgesetzen der Rahmen für die Offenen Kanäle
definiert. Dieser dient der Ausarbeitung der Satzung für die Offenen
Kanäle eines Bundeslandes (bzw. für einzelne Offene Kanäle). Auf Grundlage
der Satzung kann eine Nutzungsordnung erlassen werden.
Wesentliche Fragen sind:
- Die Trägerschaft des Offenen Kanals
- Die Aufgaben des Offenen Kanals
- Die Regelung der Zugangsberechtigung. Dabei muss man unterscheiden
zwischen der Sendeberechtigung und dem Zugang zu den Produktionsmitteln.
Was den Zugang von Kindern betrifft: Dieser ist dem OK Gera ein besonderes
Anliegen
- Sendeverantwortung (Bei Minderjährigen ist die Einverständniserklärung
eines Erziehungsberechtigten erforderlich)
- Benutzung der technischen Infrastruktur (Kriterien für das Produzieren
im Offenen Kanal: Nutzungsbedingungen)
- Haftungsfragen (das bezieht sich auf die technische Infrastruktur:
inwieweit haftet der Nutzer im Falle von Beschädigung, Verlust der
Geräte usw.)
- Anmeldung von Sendungen: welche Bestimmungen müssen erfüllt werden
(z. B. Unterzeichnung einer „Freistellungserklärung": die Sendeverantwortlichen
erklären, dass sie den Offenen Kanal von den Ansprüchen Dritter, die
durch die Verbreitung des Beitrags entstehen, freihalten)
- Welche Sendungen sind zulässig? Welche Sendeinhalte sind verboten?
- Gestaltung des Programmablaufs bzw. Sendezeiten (Kriterien für das
Senden von Beiträgen)
- Beratung durch Kommunikationsassistenten
- Sanktionen im Falle von Missbrauch bzw. bei Verstößen gegen die Nutzungsordnung
(Ausschluß von der Nutzung)
- Aufzeichnungs- und Archivierungspflichten
Die folgenden
Links führen zu einer Auswahl an Landesmediengesetzen, Satzungen und
Nutzungsordnungen Offener Kanäle und bieten somit wertvolles Vergleichsmaterial.
Berlin/Brandenburg
Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg
im Bereich des Rundfunks vom 29. Februar 1992 in der Fassung des
Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit
zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 13./26.
Februar 2001 (in Kraft getreten am 1. August 2001) Der Offene Kanal
wird in § 43 behandelt:
http://www.mabb.de/start.cfm?content=Gesetze
Satzung des OK Berlin
http://www.okb.de/satzung.htm
Hamburg
Hamburgisches Mediengesetz in der Neufassung vom 23. April 1996
§ 34 regelt den Offenen Kanal
http://www.offener-kanal-hamburg.de/ok_regeln/gesetz.html
Satzung des OK Hamburg
http://www.offener-kanal-hamburg.de/ok_regeln/satzung.html
Nutzungsordnung des OK Hamburg
http://www.offener-kanal-hamburg.de/ok_regeln/ordnung.html
Hessen
Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (vom 25. Januar 1995,
zuletzt geändert am 31 10.2001). Die Bestimmungen zum Offenen Kanal
werden in § 38 und § 39 geregelt.
http://www.lpr-hessen.de/Gesetze/HPRG.pdf
Satzung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR)
über die Nutzung der Offenen Kanäle
http://www.lpr-hessen.de/Ok/Satzung.pdf
Nutzungsordnung für den Offenen Kanal Kassel
http://www.lpr-hessen.de/Ok/nutzung1.htm
Niedersachsen
Niedersächsisches Mediengesetz vom 1. November 2001 Abschnitt
4 (§§ 37 - 42) regelt die Bestimmungen zu den Offenen Kanälen (Bürgerrundfunk)
http://www.nlm.de/doku/NMedienG.doc
Nordrhein-Westfalen
Das neue Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen wurde am 2. Juli 2002
beschlossen und bringt sehr detaillierte Bestimmungen zu den Bürgermedien
in Kapitel VIII (§§ 71 - 82) und in Abschnitt IX (§§83
- 86) zu den Zulassungsverfahren bei Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen
und bei örtlichen Veranstaltungen. Weiters wird die Bedeutung der
Medienkompetenzvermittlung in Abschnitt VI (§ 39) ausdrücklich
festgeschrieben. Es bringt damit wesentliche Änderungen gegenüber
dem Gesetzestext in der Fassung von 1995, der 1998 letztmalig geändert
wurde.
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002
http://www.lfm-nrw.de/downloads/lmg-lesefassung.pdf
Das alte Landesrundfunkgesetz Nordrhein-Westfalen (1995 / 1998):
Rundfunkgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in
der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. August 1995 (GV.
NW. 1995 S. 994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar
1998 (GV. NW. 1998 S. 148)
Abschnitt 8 (§§34 - 36) behandelt die Offenen Kanäle.
http://www.lfm-nrw.de/downloads/Lrg-nw.doc
Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)
über die Nutzung Offener Kanäle in Kabelanlagen vom 29. November
1991, zuletzt geändert am 21. Februar 1997
http://www.lfm-nrw.de/recht/satzungen/lfr-satzungen/okksatz1.php3
Zur Förderung der Offenen Kanäle in NRW:
Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)
über die Förderung Offener Kanäle in Kabelanlagen in
der von der Rundfunkkommission am 29.10.1999 verabschiedeten Fassung
http://www.lfm-nrw.de/recht/satzungen/lfr-satzungen/okksatz2.php3
Richtlinien zur Förderung:
Richtlinien gem. § 11 der Satzung der Landesanstalt für
Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Förderung Offener
Kanäle in Kabelanlagen in der von der Rundfunkkommission der
LfR am 29.10.1999 verabschiedeten Fassung
http://www.lfm-nrw.de/recht/satzungen/lfr-satzungen/okksatz4.php3
Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) hat auch
einen Leitfaden "Recht im Bürgerfunk" herausgegeben,
den man unter folgendem Link als Download erhält:
http://www.lfm-nrw.de/downloads/rechtbf.doc
Nutzungsordnung des OK Dortmund
http://www.ok-dortmund.de/nutzungsordnung/index.html
Rheinland-Pfalz
Landesrundfunkgesetz Rheinland-Pfalz (Stand: Januar 2001)
http://www.lpr-online.de/lrg2001.htm
Satzung der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter für Offene
Kanäle in Rheinland-Pfalz (OK-Satzung) (Stand: Januar 2002)
http://www.lpr-online.de/oksatz.htm
OK Ludwigshafen: Nutzungsordnung
http://www.lpr-online.de/OK-LU/nutz.htm
OK Mainz Vereinssatzung
http://www.ok-mainz.de/verein/index.htm
OK Mainz Nutzungsordnung
http://www.ok-mainz.de/sender/profil/n_ordnung/index.htm
OK Trier Nutzungsordnung
http://www.oktrier.de/index.shtml?infos_nutzungsordnung.shtml
Schleswig-Holstein
Rundfunkgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 7. Dezember
1995, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. März 2003.
Die Bestimmungen zum Offenen Kanal werden in Abschnitt 5 (§§
34 - 38) behandelt.
http://www.ulr.de/ULR_Rechtsgrundlagen/Filebase/lrg03.pdf
Satzung der Unabhängigen Landesanstalt für das Rundfunkwesen
(ULR) zur Gestaltung, Durchführung und Finanzierung des Offenen
Kanals in Schleswig-Holstein vom 19. November 1992
http://www.ulr.de/ULR_Rechtsgrundlagen/Filebase/ok-satzg.pdf
Satzung OK Kiel
http://www.okkiel.de/ (Rubrik:
Satzung)
Thüringen
Die Landesrundfunkgesetze in Thüringen findet man unter:
http://www.tlm.de/html/content/rechtsgrundlage/submenue/submenue_starter.htm
Satzung für Offene Kanäle in Thüringen (zu denen der OK Gera
zählt)
http://www.tlm.de/html/content/rechtsgrundlage/satzungen/ok_satzung/
rechtsgrundlagen_ok_satzung.htm
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